Nach § 35 Abs 2 EO sind Einwendungen gegen den Anspruch im Exekutionsverfahren grundsätzlich mit Klage geltend zu machen, und zwar unabhängig davon, ob der Titel aus dem streitigen oder außerstreitigen Verfahren stammt. Der vorliegende Aufsatz beschäftigt sich mit der Dogmatik und den sachlichen Hintergründen dieser Anordnung.