Aufgrund des Verbots des Pflegeregresses durch die Verfassungsbestimmung des § 330a ASVG ist seit 1. 1. 2018 ein "Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörigen, Erben/Erbinnen und Geschenknehmer/inne/n im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten" untersagt. Nach Ansicht des VfGH (G 276/2018) erfasst dieses Verbot nicht nur die altersbedingte Pflege, sondern auch stationäre Pflegeleistungen, die Menschen mit Behinderung erbracht werden. Ob der Landesgesetzgeber solche Leistungen als Teil der Sozialhilfe oder als Behindertenhilfe geregelt hat, sei nicht entscheidend. Nicht unter das Verbot soll nach Auffassung des OGH hingegen der Regressanspruch des Landes nach § 30 B-KJHG für die Kosten der vollen Erziehung von Kindern und Jugendlichen fallen (9 Ob 68/18t = Zak 2019/86, 53).