§ 20 WGG ordnet in weitem Umfang die Weitergeltung der mietrechtlichen Regelungen des WGG an, wenn der Nutzungsgegenstand einmal dem WGG unterlegen ist. Als einzige ausdrückliche Ausnahme sieht die geltende Rechtslage den Fall vor, dass zugunsten des bisherigen Mieters Wohnungseigentum an dem Nutzungsgegenstand begründet worden ist (§ 20 Abs 1 Z 2a WGG). Nach Ansicht des Autors sind jedoch auch der unmittelbare Erwerb eines von einer gemeinnützigen Bauvereinigung allein errichteten Nutzungsobjekts im Wohnungseigentum sowie der Erwerb eines im Wohnungseigentum einer gemeinnützigen Bauvereinigung stehenden und bislang nicht vermieteten Objekts ausgenommen.