Der Autor geht auf zwei Problemfälle im Bereich des Bauträgervertragsrechts ein, die seiner Ansicht nach für den BTVG-Treuhänder besonders haftungsrelevant sind, die Sicherung der Lastenfreistellung nach § 9 Abs 3 BTVG und die Gestaltung von Haftrücklassgarantien für Schadenersatz- und Gewährleistungsansprüche iSd § 4 Abs 4 BTVG. Zum zweiten Punkt vertritt er die Auffassung, dass die Praxis, den Abruf der Garantie durch den Erwerber von der vorherigen Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Mangel auf dessen Kosten abhängig zu machen, zumindest gegenüber Verbrauchern rechtswidrig ist, weil sie insb gegen Regelungen des KSchG verstößt.