IO: § 6, § 7, § 110, § 113
ZPO: § 582 Abs 2 Z 4
Anhängig iSd § 7 IO ist ein Schiedsverfahren mit dem ersten schiedsverfahrensrechtlichen Schritt, den der Schiedskläger zur Rechtsverfolgung setzen muss, zB mit der Aufforderung des Gegners zur Benennung eines Schiedsrichters.