MRG: § 12a Abs 3
Ob dem Vermieter nach Änderungen in der Mietergesellschaft ein Mietzinsanhebungsrecht gem § 12a Abs 3 MRG zusteht, prüft die gefestigte Rsp nach der Machtwechseltheorie.
Maßgeblich für den Machtwechsel sind die gesellschaftsrechtlich begründeten Möglichkeiten zur Einflussnahme. Interne Absprachen der Gesellschafter über Mitwirkungsrechte spielen zumindest solange keine Rolle, als sie nicht die Umgehung des Mietzinsanhebungsrechts bezwecken.