ABGB: § 1409
Die Erwerberhaftung nach § 1409 ABGB umfasst grundsätzlich keine neuen, erst nach Vermögensübernahme entstandenen Verbindlichkeiten.
In die Erwerberhaftung einbezogen sind Verbindlichkeiten, die im Zeitpunkt der Vermögensübernahme bereits bedingt oder betagt bestanden haben bzw im Keim angelegt waren, wie zB künftige Entgeltforderungen aus einem im maßgeblichen Zeitpunkt bereits begründeten Dauerschuldverhältnis (hier: Pflegevertrag).