UVG: § 7 Abs 1 Z 1, § 19 Abs 2
IO: § 51, § 213
Unterhaltsforderungen des Kindes, die im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen bereits fällig waren, sind Insolvenzforderungen, die von den Insolvenzwirkungen erfasst sind und einer möglichen Restschuldbefreiung (hier: nach dem Abschöpfungsverfahren) unterliegen.