ABGB: § 231
Gleichwertige Betreuungsleistungen der Eltern, die eine Anwendung des "betreuungsrechtlichen Unterhaltsmodells" rechtfertigen, liegen nur bei ganz geringfügigen Unterschieden vor. Wenn der geldunterhaltspflichtige Elternteil das Kind an 139 Tagen des Jahres betreut (Betreuungsverhältnis von 38:62), sind die Betreuungsleistungen nicht gleichwertig.