ABGB: § 231, § 770, § 776
Nach stRsp ist eine Verwirkung des Kindesunterhalts nicht möglich. Der Unterhalt kann aber auf das notwendige Maß beschränkt werden, wenn das Kind ein Verhalten setzt, das die Entziehung des Pflichtteils durch den geldunterhaltspflichtigen Elternteil rechtfertigen würde.