Der Beitrag befasst sich mit einer Entscheidung des OGH aus 2018, welche sich vor allem mit den Verkehrssicherungspflichten eines Vereins, der einen Golfplatz betrieb, aber auch mit der Haftung eines Golfspielers auseinandersetzt. Diese Entscheidung bietet Anlass für weitere Überlegungen zu diesen Themenbereichen.