ABGB: § 1295 Abs 1, § 1331
Der immaterielle Schaden durch den Verlust bzw die Einschränkung der Gebrauchsmöglichkeit einer Sache muss vom Schädiger nicht ersetzt werden.
Die Verminderung der Sichtschutzfunktion einer Hecke durch einen rechtswidrigen Rückschnitt ist ein nicht ersatzfähiger immaterieller Schaden. Da zu einer Sichtschutzhecke keine gefühlsmäßige Bindung besteht, kann auch aus § 1331 ABGB (Ersatz des Werts der besonderen Vorliebe bei mutwilliger Schädigung) kein Ersatzanspruch abgeleitet werden.