ABGB: § 922, § 1167, § 1168a
Der Werkunternehmer haftet gewährleistungsrechtlich, wenn der vereinbarte Werkerfolg deshalb nicht eintritt, weil die Vorgaben, die er für Vorleistungen des Bestellers gemacht hat, unzureichend oder fehlerhaft sind. Auf eine Warnpflichtverletzung iSd § 1168a ABGB kommt es nicht an.