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Gewährleistungsrechtliche Haftung des Werkunternehmers aufgrund fehlerhafter Vorgaben

RechtsprechungSchuldrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2019/128Zak 2019, 77 Heft 4 v. 5.3.2019

ABGB: § 922, § 1167, § 1168a

Der Werkunternehmer haftet gewährleistungsrechtlich, wenn der vereinbarte Werkerfolg deshalb nicht eintritt, weil die Vorgaben, die er für Vorleistungen des Bestellers gemacht hat, unzureichend oder fehlerhaft sind. Auf eine Warnpflichtverletzung iSd § 1168a ABGB kommt es nicht an.

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