Die Vereinbarung, dass der Kunde dem Flugunternehmen im Fall der Stornierung des Flugreisevertrags zusätzlich zu dem (nach § 1168 Abs 1 ABGB zu kürzenden) Entgelt eine Bearbeitungsgebühr zu leisten hat, hat das HG Wien in der Rs 60 R 80/18x als gröbliche Benachteiligung iSd § 879 Abs 3 ABGB qualifiziert. Die Klausel über die Bearbeitungsgebühr (hier: in Höhe von 35 €) sei zur Gänze nichtig.