ABGB: § 231, § 1480
Die rückwirkende Herabsetzung oder Aufhebung der titulierten Unterhaltsleistungen kann der Unterhaltsschuldner nur für die letzten drei Jahre fordern, weil für den He-
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ABGB: § 231, § 1480
Die rückwirkende Herabsetzung oder Aufhebung der titulierten Unterhaltsleistungen kann der Unterhaltsschuldner nur für die letzten drei Jahre fordern, weil für den He-
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