vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Rückwirkende Herabsetzung des Unterhalts nur für die letzten drei Jahre

RechtsprechungFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2019/87Zak 2019, 53 Heft 3 v. 19.2.2019

ABGB: § 231, § 1480

Die rückwirkende Herabsetzung oder Aufhebung der titulierten Unterhaltsleistungen kann der Unterhaltsschuldner nur für die letzten drei Jahre fordern, weil für den He-

Seite 53


Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte