ABGB: § 148 Abs 1, § 277 Abs 2
Die Bestellung eines Kollisionskurators, der das Kind anstelle des obsorgeberechtigten Elternteils vertritt, ist bereits dann erforderlich, wenn aus ex ante-Sicht ein Interessenwiderspruch zwischen dem Kind und dem Obsorgeberechtigten abstrakt denkbar erscheint. Das Gericht darf nicht abwarten, bis tatsächlich eine materielle Interessenkollision auftritt.