Nach der Vorabentscheidung des EuGH in der Rs C-102/18 , Brisch, ist die Verwendung des Formblatts für den Antrag auf Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses fakultativ. Der Antrag kann auch ohne Formblatt eingebracht werden. An sich kommt dies in Art 65 Abs 2 EuErbVO 650/2012 ohnehin klar zum Ausdruck ("kann … verwenden"). Das vorlegende deutsche Gericht hatte jedoch Zweifel, weil in der Durchführungs-VO 1329/2014 an einer Stelle eine Formulierung verwendet wird, die auf eine Verwendungspflicht hinweist ("ist … zu verwenden").