Zu 1 Ob 22/18v = Zak 2018/337, 178: Da die Anonymisierung von Entscheidungen zur Veröffentlichung im RIS zur Rechtsprechungstätigkeit der Höchstgerichte zählt, werden Amtshaftungsansprüche wegen unterbliebener Anonymisierung von OGH- oder VwGH-Entscheidungen durch § 2 Abs 3 AHG ausgeschlossen.