Abweichend von Obermaier (Kostenhandbuch3 Rz 4.103) gelangt der Autor zum Schluss, dass die Kosten eines Verlassenschaftskurators, dessen Einschreiten auf die Abgabe einer widersprechenden Erbantrittserklärung zurückzuführen ist, nicht im Erbrechtsverfahren als vorprozessuale Kosten geltend gemacht werden können. Es handle sich um die Erben treffende Erbgangsschulden. Ein Schadenersatzanspruch der Erben wegen Rechtsmissbrauchs sei nur unter außergewöhnlichen Umständen denkbar.