ZPO: § 279 Abs 1
Nach Ablauf der Frist, die das Gericht gem § 279 Abs 1 ZPO für die Beweisaufnahme gesetzt hat, hat es auf Antrag den Beschluss zu fassen, dass das Verfahren ohne Rücksicht auf die ausstehende Beweisaufnahme fortgesetzt wird. Dieser Präklusionsbeschluss kann auch außerhalb einer mündlichen Verhandlung gefasst werden, sofern der Antragsgegner zuvor ausreichend Gelegenheit hatte, zu dem Antrag Stellung zu nehmen.