ABGB: § 1295 Abs 1
Die auch die Verkehrssicherheit betreffende behördliche Genehmigung oder Überwachung einer Anlage schließt eine darüber hinausgehende zivilrechtliche Verkehrssicherungspflicht nicht aus. Die Verkehrssicherungspflicht kann auch eine Anpassung an Sicherheitsstandards erfordern, die sich seit Genehmigung verändert haben.