ABGB: § 1358, § 1361
EStG: § 99
Wer als Haftender die Abzugssteuer nach § 99 EStG für einen in Österreich beschränkt Steuerpflichtigen abführt, hat gegen diesen einen Regressanspruch nach § 1358 ABGB. Vor der Entrichtung trifft ihn iSd § 1361 ABGB die Obliegenheit, das Einvernehmen mit dem beschränkt Steuerpflichtigen herzustellen. Unterlässt er dies, kann der beschränkt Steuerpflichtige seinem Regressanspruch alle Einwände entgegenhalten, die er im Steuerverfahren geltend machen hätte können (wie zB dass gar keine Steuerpflicht bestand). Der rechtskräftige Haftungsbescheid über die Abzugssteuer, den der Haftende nicht bekämpft hat, schließt dies mangels Bindungswirkung für den am Steuerverfahren unbeteiligten Steuerpflichtigen nicht aus.