ABGB: § 231
Auch während des Abschöpfungsverfahrens können nur berücksichtigungswürdige Schulden des Unterhaltspflichtigen eine Minderung der Unterhaltsbemessungsgrundlage rechtfertigen.
Ob und in welchem Ausmaß Schulden eines unterhaltspflichtigen Elternteils unterhaltsrechtlich berücksichtigungswürdig sind, hängt von Zeitpunkt und Art der Entstehung, dem Zweck der Schuldaufnahme, dem Einverständnis des betreuenden Elternteils, den Bedürfnissen des Verpflichteten und des berechtigten Kindes sowie dem Interesse an einer Schuldtilgung ab. Das Gericht hat eine Interessenabwägung vorzunehmen und nach billigem Ermessen zu entscheiden.