Nach 6 Ob 124/16b = Zak 2017/494, 294 sind die Zivilgerichte zwar an rechtskräftige Bescheide der Verwaltungsbehörden unabhängig von ihrer Richtigkeit gebunden. Wenn die Konzession eines Automatencasinos ihrem Wortlaut nach jedoch nicht den Betrieb bestimmter Automaten bewilligt, sondern allgemein auf eine bestimmte Anzahl von Automaten für das "kleine Glücksspiel" gerichtet ist, könne sie der gerichtlichen Prüfung, ob durch die eingesetzten Automaten dessen Grenzen überschritten sind und der Einsatz deshalb zurückzuzahlen ist, nicht entgegenstehen. Die Autoren kritisieren an dieser Entscheidung, dass der OGH die Bindungswirkung des Konzessionsbescheides ausschließlich auf den Wortlaut des Spruchs beschränkt hat. Ihrer Auffassung nach ist bei der Auslegung des Spruchs in Bezug auf die Reichweite seiner Bindungswirkung die gesamte dadurch erledigte Verwaltungssache zu berücksichtigen, dh auch der Antrag (der sich in diesem Fall auf konkrete Glücksspiele bezogen habe).