Der Autor beschreibt Eingriffe durch Privatpersonen in subjektiv-öffentliche Rechte (zB durch Falschparken auf einem nach der StVO für ein bestimmtes Fahrzeug reservierten Parkplatz) als dreipersonales Rechtsverhältnis zwischen Staat, Berechtigtem und Störer. Im Verhältnis zwischen Berechtigtem und Störer stehe ein privatrechtlicher Rechtsschutz zur Verfügung, weil der Eingriff rechtswidrig sei und zu einem Schadenersatzanspruch aus Delikt führen könne. Eine Besitzstörungsklage des Berechtigten habe hingegen keinen Erfolg, weil subjektiv-öffentliche Rechte nicht iSd § 311 ABGB besitzfähig seien.