Abweichend von der hA ist der OGH in 17 Ob 6/19k = Zak 2019/459, 255 zum Schluss gelangt, dass der Insolvenzverwalter ein Anfechtungsrecht nach der IO zumindest gemeinsam mit dem aus der Ausübung folgenden Leistungsanspruch der Masse wirksam an einen Dritten abtreten kann. Die Autoren begrüßen diese Entscheidung. In der Folge differenzieren sie zwischen drei Fallgruppen, der Abtretung des Gestaltungsrechts mit einem Wertersatzanspruch, der Abtretung des Gestaltungsrechts mit einem Rückgewährsanspruch sowie der selbstständigen Abtretung des Gestaltungsrechts. Die Abtretung mit einem Wertersatzanspruch sei unproblematisch. In Hinblick auf die strittige Rechtsnatur der Insolvenzanfechtung zweifelhaft erscheine hingegen die Abtretung mit einem Rückgewährsanspruch. Auch hier erscheine die Zession aber letztlich möglich. Die selbstständige Abtretung sei ebenfalls zulässig, sofern damit unbedenkliche Finanzierungszwecke verfolgt werden.