Nach 7 Ob 137/18z = Zak 2019/317, 174 verjährt der Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung von rechtsgrundlos geleisteten Versicherungsprämien analog § 1480 ABGB laufend drei Jahre nach Zahlung der jeweiligen Prämie. Die Autorin hält die Anwendung der kurzen Verjährungsfrist nicht für sachgerecht. Außerdem geht sie davon aus, dass die Entscheidung des OGH nicht auf den Spätrücktritt nach § 165a VersVG von einem Lebensversicherungsvertrag übertragbar ist. Hier würden auch unionsrechtliche Argumente für eine 30-jährige Verjährungsfrist sprechen.