ABGB: § 1295 Abs 1, § 1299
Nach stRsp haftet ein im Zivilverfahren bestellter Sachverständiger den Parteien persönlich für die Folgen seines schuldhaft unrichtigen Gutachtens.
Ein Schadenersatzanspruch gegen den Gutachter kommt nicht nur dann in Betracht, wenn das unrichtige Gutachten Grundlage der gerichtlichen Entscheidung war. Der Gutachter kann etwa auch dann haften, wenn die geschädigte Partei ihre Klage unter dem Eindruck des für sie ungünstigen Gutachtens unter Anspruchsverzicht zurückgenommen hat. Ob sie zu diesem Zeitpunkt auf die Richtigkeit des Gutachtens vertraute oder bereits von dessen Fehlerhaftigkeit ausging und lediglich wegen der verminderten Prozesschancen disponierte, hat keine Bedeutung. Auch im zweiten Fall sind der Rechtswidrigkeitszusammenhang und die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen dem unrichtigen Gutachten und dem Schaden zu bejahen.