MaklerG: § 6 Abs 3
Gem § 6 Abs 3 MaklerG steht dem Makler die Provision auch dann zu, wenn aufgrund seiner Tätigkeit zwar nicht das zu vermittelnde Geschäft, aber ein nach dem Zweck wirtschaftlich gleichwertiges Geschäft zustande kommt. Die Gleichwertigkeit ist nicht abstrakt, sondern konkret bezogen auf den Vermittlungsauftrag und den vom Geschäftsherrn angestrebten Zweck zu prüfen.