ABGB: § 914, § 1053
Der Verkauf eines Hauses in ungeräumtem Zustand inkl der darin befindlichen, vom Verkäufer als wertlos angesehenen Fahrnisse ist bei redlicher Vertragsauslegung so zu verstehen, dass Sparbücher, die der Käufer später im Haus findet, davon nicht umfasst sind.