NWG: § 4 Abs 3
Durch einen eingefriedeten Hausgarten darf ein Notwegerecht gem § 4 Abs 3 NWG nicht begründet werden. Abhängig von den örtlichen Gegebenheiten kann diese Regelung auch einem Notwegerecht entgegenstehen, das lediglich den Randbereich des Hausgartens betrifft (hier: angestrebte Verbreiterung der angrenzenden Weganlage).