UVG: § 3, § 15
Die Voraussetzungen für die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen müssen im Zeitpunkt der Beschlussfassung erster Instanz über den Unterhaltsvorschussantrag vorliegen.
Die Gewährung von Titelvorschüssen setzt grundsätzlich voraus, dass gegen den Unterhaltspflichtigen ein Exekutionsantrag eingebracht worden ist. Der Exekutionsantrag muss im Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz im Unterhaltsvorschussverfahren beim (zuständigen) Exekutionsgericht eingelangt sein. Dass das Erstgericht den Vorschussantrag abweisen hätte müssen, weil der Exekutionsantrag erst später beim Exekutionsgericht eingelangt ist, ist im Rechtsmittelverfahren auch dann wahrzunehmen, wenn das Kind im selben Monat einen zweiten Antrag eingebracht hat, der die Bewilligung der Unterhaltsvorschüsse noch für den Monat der Antragstellung erlaubt.