ABGB: § 231
Die Anwendung des "betreuungsrechtlichen Unterhaltsmodells" setzt nicht nur gleichwertige Betreuungs-, sondern auch gleichwertige Naturalleistungen der Elternteile (zB Wohnversorgung, Taschengeld, Kleidung, Schulaufwand) voraus.
Die rückwirkende Anwendung dieses Modells auf einen Zeitraum, in dem der geldunterhaltspflichtige Elternteil zwar gleichwertige Betreuungs-, aber noch keine gleichwertigen Naturalleistungen erbracht hat, kann nicht mit im Rückblick festgestellten Überzahlungen an Geldunterhalt gerechtfertigt werden.