ABGB: § 181 Abs 1
AußStrG: § 141
Aus § 141 AußStrG ist der allgemeine Grundsatz abzuleiten, dass personenbezogene Daten Minderjähriger aus gerichtlichen Verfahren (wie etwa der in den Akten eines Schadenersatzprozesses dokumentierte Leidenszustand eines Kindes) vertraulich sind. Der am Verfahren beteiligte gesetzliche Vertreter darf das Geheimhaltungsinteresse des Kindes nicht verletzen und solche Daten missbräuchlich verwenden. Die Weitergabe an Medien kann eine Gefährdung des Kindeswohls begründen, die den Teilentzug des Obsorgerechts im Teilbereich Vertretung im Verfahren rechtfertigt.