Gem § 728 Abs 5 ASVG idF PensionsanpassungsG 2020 (BGBl I 2019/98) erhöht sich der Ausgleichszulagenrichtsatz mit 1. 1. 2020 auf 966,65 €. Im Jahr 2020 gelten damit für die Berechnung des (Unterhalts-)Existenzminimums nach §§ 291a ff EO die in den folgenden Tabellen angegebenen Werte. Zur Berechnungsweise siehe Zak 2006/734, 431.