Für Generationen von heimischen Juristen war es unbestritten, dass ein wesentlicher Regelungsgehalt von § 914 ABGB in der gesetzlichen Ermächtigung besteht, dass die aufgrund von nicht wirksam vereinbarten Vertragspunkten entstandenen Lücken im vertraglichen Gefüge durch ergänzende Vertragsauslegung geschlossen werden dürfen (und dadurch nicht zuletzt auch vielfach die Existenz des mangelhaften Rechtsgeschäfts gerettet werden kann).1 Bereits seit Banco Español2 zeichnete sich freilich ab, dass diese Facette von § 914 ABGB im Anwendungsbereich der Klausel-RL 93/13/EWG ins unionsrechtliche Hintertreffen gerät. Durch das rezente Urteil des EuGH in der Rs Dziubak3 wird diese Entwicklung nicht nur (neuerlich)4 bestätigt, sondern erreicht auch eine qualitativ völlig neue Dimension.