Bescheide der Versicherungsträger sind gem § 1 Z 11 EO Exekutionstitel. In 4 Ob 163/19b qualifizierte der OGH aufgrund eines Analogieschlusses auch Bescheide anderer Selbstverwaltungskörper, die Versorgungsleistungen zuerkennen (wie insb Wohlfahrtsreinrichtungen der Kammern), als Exekutionstitel. Außerdem hielt er fest, dass bei Streitigkeiten über Versorgungsleistungen der Ärztekammer analog § 65 ASGG zwischen Verwaltungssachen und in die (sukzessive) Kompetenz der Gerichte fallenden Leistungs- bzw Sozialrechtssachen zu differenzieren ist.