Die vierwöchige Berufungsfrist kann gem § 464 Abs 1 ZPO nicht verlängert werden. Der Autor hält es für verfassungswidrig, dass eine Verlängerung auch in Ausnahmefällen (insb bei Großverfahren) nicht zulässig ist, und verweist auf das VfGH-Erk G 151/99 zur Rechtsmittelfrist im Strafverfahren, das zum Teil auf die zivilrechtliche Situation übertragbar sei. Weiters schlägt er vor, die Gerichte zu verpflichten, den Parteien bei Abgabe des Urteils zur schriftlichen Ausfertigung den Spruch vorab mitzuteilen, damit sich der künftige Rechtsmittelwerber auf den bevorstehenden Beginn der Rechtsmittelfrist einstellen kann.