ABGB: § 1327
ASVG: § 332
Der Ersatzanspruch des Ehegatten für entgangenen Unterhalt nach § 1327 ABGB ist grundsätzlich mit der fiktiven Dauer der Unterhaltspflicht beschränkt und endet daher spätestens in jenem Zeitpunkt, in dem der Getötete auch ohne das schädigende Ereignis verstorben wäre.