MRG: § 8 Abs 2 Z 2, § 37 Abs 1 Z 5
Die Pflicht des Mieters, Eingriffe in sein Mietrecht im Rahmen des § 8 Abs 2 Z 2 MRG zu dulden, besteht nicht nur bei Veränderungen in bestehenden Mietobjekten, sondern auch bei Neuschaffung von Mietobjekten (hier: Dachbodenausbau).