ABGB: § 1216a, § 1503 Abs 5
JN: § 1
Die seit der GesbR-Reform geltenden Liquidationsbestimmungen (§§ 1216a ff ABGB) sind bereits jetzt auf vor dem 1. 1. 2015 gegründete GesbR anzuwenden, auch wenn die Geltung des neuen Innenrechts grundsätzlich gem § 1503 Abs 5 Z 2 ABGB durch Opt-Out zumindest eines Gesellschafters bis 1. 1. 2022 hinausgeschoben worden ist.