ABGB: § 1002, § 1425
RAO: § 9
Auch wenn die Treuhandvereinbarung für einen Immobilienkauf ihrem Wortlaut nach die Auszahlung des Kaufpreises ausschließlich vom Vorliegen einer Urkunde (Grundbuchbeschluss) abhängig macht, kann der Treuhänder aufgrund des Geschäftszwecks verpflichtet sein, die Mängelfreiheit bzw bestimmte Eigenschaften des Kaufobjekts als weitere Auszahlungsbedingungen zu behandeln. Im Fall behaupteter oder festgestellter Mängel kann er die Auszahlung ablehnen oder den Kaufpreis bei Gericht erlegen.