SanktG: § 6
GBG: § 8 Z 3, § 94 Abs 1 Z 3, § 122
Wenn Liegenschaftsvermögen aufgrund einer Sanktionsmaßnahme nach § 2 Abs 1 SanktG oder einer unmittelbar anwendbaren Maßnahme der EU eingefroren ist, ist dies dem Grundbuchgericht gem § 6 Abs 1 SanktG vom Bundesminister für Inneres mitzuteilen. Das Gericht hat gem § 6 Abs 2 SanktG aufgrund der Mitteilung von Amts wegen die Einfrierung des Vermögens unter Anführung der entsprechenden Maßnahme im Grundbuch einzutragen. Dabei handelt es sich um eine Anmerkung iSd § 8 Z 3 GBG, die lediglich deklarativ wirkt. Dennoch kann der betroffene Eigentümer gegen die Eintragung ein Rechtsmittel erheben, weil er dadurch in seinen rechtlich geschützten Interessen beeinträchtigt ist.