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Leistungsfrist für die Ausgleichszahlung

RechtsprechungFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2019/758Zak 2019, 416 Heft 21 v. 4.12.2019

EheG: § 83 Abs 1, § 94 Abs 2

Das Gericht kann für die Ausgleichszahlung nach Billigkeit Ratenzahlung oder eine längere Leistungsfrist vorsehen. Im Einzelfall kann auch eine Leistungsfrist von zwei Jahren (hier: für den Großteil einer besonders hohen, nur durch Vermögensverwertung finanzierbaren Ausgleichszahlung) gerechtfertigt sein.

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