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Keine Verwirkung des Scheidungsunterhalts durch Unterhaltsexekution und Strafanzeige

RechtsprechungFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2019/756Zak 2019, 416 Heft 21 v. 4.12.2019

EheG: § 74 EheG

Rechtliche Schritte des unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten gegen den Unterhaltspflichtigen können nur dann zur Verwirkung des Scheidungsunterhalts gem § 74 EheG führen, wenn sie bewusst wahrheitswidrig oder ausschließlich in Schädigungsabsicht erfolgen.

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