Mit dem Gewaltschutzgesetz 20191 erfolgen auch Änderungen zu den einstweiligen Verfügungen (eV) zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre. Eine wesentliche Neuerung betrifft die Schutzdauer dieser Verfügungen; sie soll hier praxisnah vorgestellt werden.