Für die Erlassung des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung sieht die EuKoPfVO 655/2014 unterschiedliche Voraussetzungen und Zuständigkeitsvorschriften vor, je nachdem, ob der Gläubiger den Antrag vor bzw während des Hauptverfahrens stellt oder bereits einen Titel erwirkt hat. In der Vorabentscheidung C-555/18 hat der EuGH klargestellt, dass der zweite Fall nur dann vorliegt, wenn der erwirkte Titel (gerichtliche Entscheidung, gerichtlicher Vergleich oder öffentliche Urkunde) bereits vollstreckbar ist. Außerdem hielt der EuGH fest, dass Gerichtsferien kein außergewöhnlicher Umstand iSd Art 45 EuKoPfVO sind, der eine Abweichung von den für die Verfahrensschritte vorgeschriebenen Fristen rechtfertigen könnte.