Die Haftungshöchstbeträge des Montrealer Übereinkommens über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (MÜ) werden ab 28. 12. 2019 an die inflationäre Entwicklung angepasst (BGBl III 2019/197). ZB steigt die Grenze für die verschuldensunabhängige Haftung des Flugunternehmens für Personenschäden auf 128.821 Sonderziehungsrechte (SZR; derzeit ca 161.500 €). Die Haftungshöchstgrenze für Verspätungsschäden bei der Personenbeförderung beträgt künftig 5.346 SZR (ca 6.700 €).