ZPO: § 261 Abs 6
JN: § 42
Wenn das angerufene Gericht die Rechtssache gem § 261 Abs 6 ZPO an ein anderes Gericht überwiesen hat, ohne den Einwand der fehlenden internationalen Zuständigkeit zu behandeln, hat das Adressatgericht darüber zu entscheiden. Das Adressatgericht kann aber nur dann seine internationale Unzuständigkeit aussprechen, wenn weder es selbst noch das überweisende Gericht international zuständig ist.